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 Für Kaufleute ist das Zurückbehaltungsrecht an Sachen und Wertpapieren in §§ 369  ff. HGB besonders geregelt. Es ist im Vergleich zum BGB-Zurückbehaltungsrecht nach Voraussetzungen und Wirkungen (Befriedigungsrecht) erweitert. Es gilt generell für wechselseitige Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ohne das Konnexitätserfordernis gem. § 273 BGB .
Es gewährt dem Kaufmann, der bewegliche Sachen seines Handelspartners besitzt gem. § 371 HGB  ein pfandrechtsähnliches Befriedigungsrecht. Folgerichtig verweist § 371 Abs. 2 HGB  auf die Pfandrechtsvorschriften des BGB. 
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